Pseudonymisierung und Anonymisierung – Unterschied und Anforderungen nach DSGVO
Was ist Pseudonymisierung und was ist Anonymisierung?
Pseudonymisierung und Anonymisierung sind zwei Verfahren, mit denen der Personenbezug von Daten verringert oder aufgehoben wird. Bei der Pseudonymisierung werden Namen und andere direkte Merkmale durch ein Kennzeichen ersetzt, etwa eine Nummer. Die Zuordnung zur Person ist nur mit einer getrennt aufbewahrten Zusatzinformation möglich (Art. 4 Nr. 5 DSGVO). Bei der Anonymisierung wird der Personenbezug dagegen so entfernt, dass eine Person nicht mehr identifiziert werden kann.
Der Unterschied hat große rechtliche Folgen: Pseudonymisierte Daten bleiben für den, der die Zuordnung herstellen kann, personenbezogene Daten. Die DSGVO gilt also weiter. Anonyme Daten fallen dagegen nicht mehr unter die DSGVO (Erwägungsgrund 26).
Wie funktioniert Pseudonymisierung?
Ein Beispiel: In einer Auswertung von Krankmeldungen wird jeder Name durch eine Personalnummer ersetzt. Die Liste, welche Nummer zu welcher Person gehört, liegt nur in der Personalabteilung. Wer die Auswertung bearbeitet, sieht keine Namen.
Die DSGVO stellt an eine wirksame Pseudonymisierung drei Anforderungen:
- Kennzeichen ersetzen: Direkte Merkmale wie Name, E-Mail-Adresse oder Kundennummer werden entfernt oder durch Pseudonyme ersetzt.
- Zusatzinformation getrennt aufbewahren: Die Zuordnungstabelle oder der Schlüssel liegt an einem anderen Ort und ist nur wenigen Personen zugänglich.
- Schutz durch technische und organisatorische Maßnahmen: Zugriffsrechte, Verschlüsselung und Protokollierung verhindern, dass Unbefugte die Zuordnung wiederherstellen. Diese Maßnahmen gehören zu den TOM.
Technisch kommen dafür Zuordnungstabellen, Verschlüsselung oder kryptografische Hashverfahren mit geheimem Schlüssel infrage. Ein einfacher Hash ohne Schlüssel reicht oft nicht, weil sich bekannte Werte wie E-Mail-Adressen durch Ausprobieren zurückrechnen lassen.
Die europäischen Datenschutzbehörden haben die Anforderungen in ihren Leitlinien 01/2025 zur Pseudonymisierung ausführlich beschrieben.
Wann sind Daten wirklich anonym?
Anonym sind Daten erst, wenn eine Person mit allen Mitteln, die vernünftigerweise eingesetzt werden könnten, nicht mehr identifiziert werden kann. Das ist schwieriger, als es klingt. Schon wenige Merkmale wie Postleitzahl, Geburtsdatum und Geschlecht können in Kombination eine Person eindeutig erkennbar machen.
Gängige Verfahren der Anonymisierung sind:
- Aggregation: Es werden nur zusammengefasste Werte weitergegeben, etwa „37 Krankheitstage im Vertrieb im März“ statt Einzelwerten.
- Generalisierung: Genaue Angaben werden vergröbert, etwa Altersgruppen statt Geburtsdatum oder Region statt Adresse.
- Entfernen von Ausreißern: Seltene Merkmale, die auf eine bestimmte Person hindeuten, werden gelöscht.
- Zufällige Veränderung: Werte werden leicht verrauscht, sodass Statistiken stimmen, Einzelpersonen aber nicht erkennbar sind.
Die Anonymisierung selbst ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten und braucht deshalb eine Rechtsgrundlage. Außerdem sollte regelmäßig geprüft werden, ob die Daten durch neue Techniken oder zusätzliche Datenquellen wieder einer Person zugeordnet werden könnten.
Was hat der EuGH 2025 zu pseudonymisierten Daten entschieden?
Mit Urteil vom 4. September 2025 (C-413/23 P, EDSB gegen SRB) hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass der Personenbezug relativ zu beurteilen ist. Für den Verantwortlichen, der die Zuordnung herstellen kann, bleiben pseudonymisierte Daten personenbezogen. Für einen Empfänger, der die Personen mit vernünftigerweise verfügbaren Mitteln nicht identifizieren kann, können dieselben Daten dagegen anonym sein.
Zugleich betont das Gericht die Informationspflicht: Wer Daten erhebt, muss die Betroffenen schon zu diesem Zeitpunkt über die Empfänger informieren. Das gilt auch dann, wenn die Daten beim Empfänger nur noch pseudonymisiert ankommen.
Für Unternehmen heißt das: Pseudonymisierung kann die Weitergabe an Dienstleister erleichtern. Sie ersetzt aber weder die Datenschutzerklärung noch die Prüfung, ob ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag) nötig ist.
Im Zuge des „Digital Omnibus“ wird auf EU-Ebene außerdem diskutiert, die Definition personenbezogener Daten in der DSGVO zu ändern. Das ist bisher nur ein Vorschlag. Bis zu einer Einigung gilt die DSGVO unverändert.
Wofür nutzen Unternehmen Pseudonymisierung und Anonymisierung?
- Datensicherheit: Pseudonymisierung ist in Art. 32 DSGVO ausdrücklich als Schutzmaßnahme genannt. Gelangen pseudonymisierte Daten in falsche Hände, ist der Schaden meist geringer.
- Auswertungen und Statistik: Personal-, Vertriebs- oder Qualitätsauswertungen lassen sich oft mit pseudonymisierten oder anonymisierten Daten durchführen.
- Test- und Entwicklungssysteme: Statt echter Kundendaten werden pseudonymisierte oder anonymisierte Kopien verwendet.
- Künstliche Intelligenz: Wer Dokumente mit KI auswerten will, kann personenbezogene Angaben vorab entfernen oder ersetzen. Mehr dazu im Artikel KI und Datenschutz.
- Risikominderung: In einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist Pseudonymisierung eine der wirksamsten Maßnahmen, um ein hohes Risiko zu senken.
Aus der Praxis
Bei KI-Projekten fragen uns Kunden häufig, ob sie Dokumente mit Personendaten überhaupt auswerten dürfen. Unsere Antwort beginnt meist mit zwei Fragen: Braucht die Auswertung die Namen wirklich? Und wo werden die Daten verarbeitet? Oft lassen sich Namen vorab ersetzen, ohne dass das Ergebnis leidet. Wo das nicht geht, ist eine lokale KI eine Alternative, bei der die Daten das Unternehmen gar nicht erst verlassen. HMC betreibt für die eigene Arbeit selbst eine solche lokale KI.
Häufige Fragen zu Pseudonymisierung und Anonymisierung
Gilt die DSGVO für pseudonymisierte Daten?
Ja, für den Verantwortlichen, der die Zuordnung herstellen kann, bleiben pseudonymisierte Daten personenbezogen. Die Pseudonymisierung senkt aber das Risiko und wird bei der Bewertung von Datenpannen und Bußgeldern positiv berücksichtigt.
Reicht es, den Namen zu löschen?
Meist nicht. Auch ohne Namen kann eine Person über andere Merkmale erkennbar sein, etwa über Position, Standort und Eintrittsdatum. Entscheidend ist, ob eine Identifizierung mit vernünftigem Aufwand möglich bleibt.
Sind gehashte E-Mail-Adressen anonym?
Nein. Ein einfacher Hash lässt sich durch Abgleich mit bekannten Adressen zurückrechnen. Gehashte Adressen gelten deshalb in der Regel als pseudonymisiert, nicht als anonym.
Muss ich über pseudonymisierte Weitergaben informieren?
Ja. Nach dem EuGH-Urteil vom September 2025 müssen Empfänger in der Datenschutzinformation genannt werden, auch wenn sie die Daten nur in pseudonymisierter Form erhalten.
Dürfen anonymisierte Daten unbegrenzt gespeichert werden?
Echte anonyme Daten unterliegen nicht mehr der DSGVO und damit auch nicht den Löschpflichten. Anonymisierung kann deshalb eine Alternative zur Löschung sein, wenn Statistiken erhalten bleiben sollen.
Fazit
Pseudonymisierung und Anonymisierung sind wirksame Werkzeuge, um Daten zu schützen und trotzdem zu nutzen. Pseudonymisierte Daten bleiben aber personenbezogen, und echte Anonymität ist schwerer zu erreichen, als viele annehmen. Wer beide Verfahren richtig einsetzt, senkt das Risiko bei Auswertungen, Tests und KI-Projekten erheblich.
Verwandte Begriffe im Glossar
- DSGVO – Datenschutz-Grundverordnung
- TOM – technisch-organisatorische Maßnahmen
- Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA)
- Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag)
- KI und Datenschutz (DSGVO)
- Löschkonzept
- Drittlandübermittlung und EU-US Data Privacy Framework
Quellen und Rechtsgrundlagen
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