De-minimis Beihilfe

De-minimis Verordnung für Beihilfen bei KMU

Staatliche Förderungen unterliegen meistens der de-minimis Regelung

Der Gesamtbetrag der einem Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren von einem EU-Mitgliedstaat als Beihilfe gewährt wurde, darf 200.000,- EUR nicht übersteigen. Bei Anträgen im Rahmen von Fördermaßnahmen (z.B. go digital, MID Förderung) sind bisher geflossene De-Minimis Beihilfen stets anzugeben. (Rechtsgrundlage VO (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission v. 18. Dezember 2013 – Anwendung d. Artikel 107 und 108 d. Vertrags über die Arbeitsweise der EU auf De-minimis-Beihilfen. (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S 1)).

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